Handbuch GUS

FiFo Ost

Art. 1 - 3

Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDES NACHLASSVERMÖGEN UND SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

a)
Nachlässe, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und
b)
Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2.
Als Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.
3.
Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
a)
in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer;
b)
in der Tschechischen Republik: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
umfasst der Ausdruck ,,Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist`` alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
b)
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``:
i)
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii)
in der Tschechischen Republik: den Finanzmininster oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Last modified: 2002-07-26
 
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