Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDES NACHLASSVERMÖGEN UND SCHENKUNGEN
Dieses Abkommen gilt für
- a)
- Nachlässe, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten hatte, und
- b)
- Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden
Vertragsstaaten hatte.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
- 1.
- Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschafts- und Schenkungssteuern, die für Rechnung
eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
- 2.
- Als Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder
Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen
unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen
werden.
- 3.
-
Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
- a)
- in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer;
- b)
- in der Tschechischen Republik: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
- 4.
- Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
- 1.
-
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- umfasst der Ausdruck ,,Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem
Vertragsstaat ist`` alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer
Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
- b)
-
bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde``:
- i)
- in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- ii)
- in der Tschechischen Republik: den Finanzmininster oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
- 2.
- Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die
das Abkommen gilt.
Last modified: 2002-07-26