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Generell ist ein Visum erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder als denen der EU und der Schweiz sollten sich bei den konsularischen Vertretungen über eine Pass- oder Visumspflicht informieren. Die Einreise nach Tschechien für Bürger aus der EU oder der Schweiz wird mit einem gültigen Reisepass gestattet. Ausgenommen sind Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem gültigen Personalausweis einreisen können (Kinder ab vier Jahren mit Kinderausweis und Lichtbild). Sind Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im Reisepass eines begleitenden Elternteils eingetragen, wird kein Lichtbild benötigt. Hierzu ist ein für mindestens weitere 90 Tage über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Touristen, die kein Visum benötigen und sich länger als 30 Tage auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten möchten, melden sich bitte telefonisch in Deutschland bei der Konsularabteilung der Tschechischen Botschaft in Berlin oder der Aussenstelle in Bonn (0228/919 71 26-7), des Generalkonsulats in Dresden (0351/803 25 01-3) und des Generalkonsulats in München (089/95 83 72 37). Für längere Aufenthalte oder andere als touristische Zwecke muss vor der Einreise bei der zuständigen tschechischen Auslandsvertretung ein Visum beantragt werden. Jeder Ausländer, der beabsichtigt, sich wegen einer Angelegenheit, die länger als 90 Tage beansprucht, in der Tschechischen Republik aufzuhalten, benötigt ein entsprechendes Visum für einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt. Bei Benutzung eines im Ausland zugelassenen Kfz in der Tschechischen Republik ist die Mitführung einer grünen Versicherungskarte erforderlich. Vignetten für Autobahnen und Schnellstraßen sind an der Grenze und an Tankstellen erhältlich (Preise für PKW: ca. 27,00 €/Jahr 7,00 €/Monat. Bei Verstoß gegen die Vignettenpflicht ist mit Bußgeld in Höhe von 500 € zu rechnen. Es kann bei der Einreise ein Nachweis ausreichender Finanzmittel für die Zeit des geplanten Aufenthalts und für die Rückreise gefordert werden. Dieser kann außer durch Bargeld auch durch Reisecheques, Kreditkarten, Hotel-Vouchers, Flug- oder Bahntickets etc. erbracht werden. Ebenfalls nachzuweisen ist eine für die Tschechische Republik gültige Krankenversicherung (Sozialversicherungsabkommen ab 1. September 2002). Obwohl die tschechischen Grenzbehörden Anweisung haben, die Erfüllung der obengenannten neuen Bestimmungen bei Staatsangehörigen von EU-Staaten nicht systematisch zu überprüfen, sind Einzelkontrollen nicht auszuschliessen. Bei Verstössen können Geldstrafen verhängt oder die Ausweisung verfügt werden. |
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