Handbuch GUS

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Sekundärrecht

Im Gegensatz zum Primärrecht basiert das Sekundärrecht auf den Verträgen und wird von den im EG-Vertrag vorgesehenen Organen wie dem Europäischen Rat[*], dem Europäischen Parlament und der Kommission in dem vorgesehenen Verfahren erlassen. Da sie im Rahmen des Primärrechts erlassen werden, sind sie nur dann rechtmäßig, wenn sie von dem Primärrecht gedeckt werden. Im EG-Vertrag sind entsprechend Art. 249 EG-Vertrag folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. die unmittelbar gültigen und in allen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlichen Verordnungen;[*]
  2. Richtlinien binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele, wobei den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wie diese Ziele erreicht werden (sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden);[*]
  3. Entscheidungen und Beschlüsse sind für die in der Maßnahme genannten Empfänger rechtlich verbindlich[*], - sie sind in etwa den Bescheiden von Behörden nach deutschem Recht zu vergleichen;
  4. unverbindliche Empfehlungen und Stellungnahmen[*].


Abbildung: Regelungsmethode der EU
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Eine Folge davon, dass das Sekundärrecht wie Verordnungen oder Richtlinien auf den Verträgen beruhen, ist die Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof. Von dem Europäischen Gerichtshof werden nicht nur nationale Maßnahmen wie etwa das deutsche Reinheitsgebot beim Bier, sondern z.B. Richtlinien überprüft. So wurde etwa die Tabakwerbungsrichtlinie[*] nach einer Klage der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.[*]

Die bedeutendere Folge der Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaft ist aber, dass sie insbesondere nationale Regelungen harmonisieren kann. Mit den Richtlinien werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre eigene Gesetzgebung an die in den Richtlinien vorgesehenen Regelungen anzupassen. Bei vielen Regelungen ist nicht einmal Juristen bekannt, dass diese auf der Rechtsetzung durch die Europäische Gemeinschaft beruhen[*], etwa bei den Vorschriften zu den Eintragungen von Zweiggesellschaften im Handelsregister oder zum Handelsvertreterrecht.

Einzelermächtigung

Die Europäische Gemeinschaft verfügt nicht über eine umfassende Hoheitsgewalt[*], auch nicht im eigenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nach Art. 2-4 EG-Vertrag. Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 2 EG-Vertrag, Art. 5 EUV üben die Organe und die EG selber die ihnen zugewiesenen Befugnisse im Rahmen der von den Verträgen gesetzten Ziele aus.[*] Diese als System der »enumerativen Einzelermächtigung« bezeichnete Zuständigkeitsverteilung findet sich auch in dem Entwurf zur EU-Verfassung als »Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung« wieder.

Neben der allgemeinen Regelung in Art. 3 Abs. 1 EG-Vertrag genannten Tätigkeitsbereichen sind in Art. 93 f. (Harmonisierung), Art. 133 f. (Handelspolitik), Art. 187 (Assoziierung), Art. 302 (int. Organisationen), Art. 303 (Europarat) sowie Art. 308 (Ausnahmebestimmung) als Kompetenzgrundlagen der Gemeinschaft zu nennen.

Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip

Ferner ist das Subsidiaritätsprinzip zu nennen, welches in Art. 5 Abs. 2 EG-Vertrag normiert ist. Danach darf die EU - jenseits der ausschließlichen Rechtsetzungskompetenz - nur dann tätig werden, wenn dies aufgrund der mit einer Regelung beabsichtigten Ziele unbedingt geboten ist. Art. 5 Abs. 2 EG-Vertrag statuiert zwei Voraussetzungen:

  1. Die mit der beabsichtigten Regelung verfolgten Ziele können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden (sog. Effizienztest).
  2. Die betreffenden Ziele können wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EG-Ebene besser verwirklicht werden (sog. Mehrwert-Test).
Eine Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips soll dadurch erreicht werden, dass im Rahmen der Begründungspflicht des Art. 253 EG-Vertrag auch entsprechende Angaben über die Erforderlichkeit einer Regelung durch die EG gemacht werden müssen. Allerdings zeigt die Praxis, dass hier zumeist Leerformeln verwendet werden, die nicht darlegen, wieso eine EU-weite Regelung erlassen werden muss. Zumeist begnügen sich die Begründungen mit dem Hinweis auf einen angeblichen Missstand, der über längere Zeit hin andauert

Eine weitere Begrenzung erfährt die Regelungskompetenz durch Art. 5 Abs. 3 EG-Vertrag. Das hierin verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowohl hinsichtlich der Handlungsform als auch des Inhalts.

Diese beiden Begrenzungen werden in dem Entwurf zu der EU-Verfassung als Grundprinzipien der Zuständigkeit der Union bezeichnet.

  • Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll die Union, soweit keine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist, nur tätig werden, wenn die Ziele der Maßnahmen nicht auf anderer Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder den Wirkungen auf Unionsebene besser erreicht werden können.
  • Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sollen die Maßnahmen der Union sowohl inhaltlich als auch formal[*] nicht über das zu Erreichung der Ziele der Verfassung hinaus gehen.
In der Praxis zeigt sich, dass die Vorschriften zur Subsidiarität wenig effektiv sind. Die Begründungen zu den Richtlinien haben zumeist formelhaften Charakter, wonach ein Missstand festgestellt wird, der Einfluss auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hat und den die Mitgliedstaaten nicht eigenständig lösen können. Ob mit der Europäischen Verfassung eine Besserung eintritt, bleibt abzuwarten. Insgesamt kann man die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten allerdings nicht als effektiv bezeichnen. Sie ist noch zu sehr auf eine Aufrechterhaltung des Wettbewerbs ausgerichtet.

Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. h) EG-Vertrag ist eine Tätigkeit der EG die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist. Diese ist die grundlegende Bestimmung für den Erlass der Richtlinien, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihr nationales Recht an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen.[*] Auf dieser Grundlage dürfen allerdings keine Richtlinien erlassen werden. Vielmehr sind jeweils die besonderen Vorschriften heranzuziehen.


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