Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Türkei
Neben den Staaten des EWR nimmt auch die Türkei an der Zollunion, dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) und den Freiheiten des Warenverkehrs (in beiden Richtungen) teil. Im Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei von 1963 sowie im Zusatzprotokoll von 1970 wurden die grundlegenden Ziele der Assoziation festgelegt, wozu unter anderem die schrittweise Errichtung einer Zollunion in drei Stufen gehört. Mit dem Eintritt in die abschließende Phase der Zollunion am 31. Dezember 1995 wurde die Übernahme des Großteiles des Besitzstandes der Gemeinschaft erforderlich. Dazu gehören auch die Bestimmungen über den freien Warenverkehr.
Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 sieht die Beseitigung der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhr- und Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle vor.
Nach Art. 13 des Beschlusses gleicht die Türkei ihren Zolltarif gegenüber den Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, dem GTZ an.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Die Art. 5-7 über die Durchführung der Endphase der Zollunion sehen ein Verbot aller mengenmäßigen Beschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen der Europäischen Union und der Türkei vor. Gemäß Art. 66 des genannten Beschlusses Nr. 1/95 werden die Bestimmungen der Art. 5-7 für die Zwecke der Durchführung und Anwendung in Bezug auf die unter die Zollunion fallenden Waren im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH ausgelegt, so dass in Fragen bezüglich der Art. 28-30 EG-Vertrag die gleichen Regelungen für die Mitgliedstaaten mit der Türkei wie zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
So steht die grundsätzliche Warenverkehrsfreiheit Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien Türkei und EG darstellen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Nach Art. 8 des Beschlusses übernimmt die Türkei binnen 5 Jahren (bis zum 31. Dezember 2000) die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in ihre Rechtsordnung. Die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich ist nach Feststellung der Kommission allerdings begrenzt.
Im Strategiebericht 2003 wird festgestellt, dass die Türkei den von ihr im Rahmen der Zollunion eingegangenen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen ist. Am weitesten fortgeschritten sei die Türkei zwar in den Kapiteln im Zusammenhang mit der Zollunion, doch die diesbezüglichen Verpflichtungen würden nicht vollständig eingehalten. Ferner sei die Rechtsangleichung in den Bereichen, in denen andere, dem Besitzstand ähnliche internationale Verpflichtungen bestehen, weiter fortgeschritten. In allen Bereichen bedürfe es weiterer legislativer Arbeit und die Türkei soll sich in Einklang mit der Beitrittspartnerschaft in kohärenterer Weise auf die Umsetzung ihres Nationalen Programms zur Übernahme des Besitzstands konzentrieren.
Beim freien Warenverkehr hat die Türkei insbesondere bei den sektorspezifischen Rechtsvorschriften Fortschritte gemacht, es bedarf jedoch noch erheblicher Anstrengungen bei der Übernahme und Durchführung der Rechtsvorschriften nach dem Neuen und dem Alten Konzept
in den Bereichen Produktsicherheit und Produktspezifikationen bezüglich gewerblicher Produkte und verarbeiteter Lebensmittelprodukte und auch im Bereich Lebensmittelsicherheit (z.B. CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertungsstelle, Austausch bzw. Bekanntgabe von Information über technische Vorschriften usw.).
Nur begrenzte Fortschritte gab es bei der Einrichtung der Mechanismen und Institutionen für Konformitätsbewertung und Marktaufsicht und bei dem System des gesetzlichen Messwesens. Durch Änderungen am Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen hat die Türkei den Grad der Einhaltung des Besitzstands verringert. Bis eine ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dem seit 31. Dezember 2000 geltenden Beschluss über die Zollunion eingehalten werden, muss noch viel getan werden.
Waren aus der Türkei, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts im freien Verkehr der Beitrittsstaaten befinden, gelten als in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlich im Sinn des Abkommens von Ankara.
Nach den Regelungen der Beitrittsakte wird die gesamte Insel Zypern Teil des Gebietes der Gemeinschaft. Die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes wird jedoch für den nördlichen Teil Zyperns ausgesetzt, in denen die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Demzufolge sind von türkischen Behörden im nördlichen Teil Zyperns ggf. ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht als Präferenznachweise anzuerkennen. Die Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern gehört ab dem 1. Mai 2004 zum Gemeinschaftsgebiet.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)