Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Deutsches Produkthaftungsrecht
Die Produkthaftungsrichtlinie ist 1990 in deutsches Recht umgesetzt worden, im Rahmen einer Änderung der Richtlinie aus dem Jahr 1999 wurde § 2 Satz 2 des ProdHaftG (Naturprodukte) 2000 aufgehoben. Deutschland hat bei der Umsetzung von den verbliebenen, für die Unternehmen vorteilhaften Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht, was aber bei Exportgeschäften in der Regel den Unternehmen keinen Vorteil bringt, denn in den meisten Fällen ist das Recht am Ort des Schadenseintritts maßgeblich. In Deutschland ist jedoch die Haftung bereits nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen streng. Mit dem ProdHaftG ist für Deutschland der Anwendungsbereich der klassischen BGH-Entscheidungen zur Herstellerhaftung wie der Hühnerpest-
oder der Limonadenflaschenfall
verkleinert, aber nicht obsolet geworden. Im Hühnerpestfall etwa - es ging um eine Hühnerfarm, bei der rd. 4000 Tiere sich aufgrund eines verseuchten Serums angesteckt hatten - würde der betroffene Hühnerhalter keinen Schadensersatz nach der umgesetzten Richtlinie bekommen, da es sich bei den Hühnern um beruflich genutzte Sachen handelt.
In Betracht kommt nach deutschem Recht neben der vertraglichen Haftung eine Haftung nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder der Gefährdungshaftung. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt (typische Produkthaftungsfälle) oder etwas dem Verkehr eröffnet, für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen hat. Bei der Gefährdungshaftung geht es um die Eröffnung oder Beherrschung von Gefahrenquellen (Sprengstofflager). Allerdings ist fragwürdig, inwiefern diese Rechtsprechung noch in vollem Umfang Bestand haben kann.
Nach dem EuGH sind Haftungen für fehlerhafte Produkte, bei denen der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, keiner abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten zugänglich, sofern die Regelung nicht auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist. Hieran ist selbstverständlich auch die Rechtsprechung bei der Auslegung des BGB gebunden.
Betrachtet man die die deutsche Rechtsprechung zur Produkthaftung, sind m.E. Einschränkungen zu Gunsten der Hersteller notwendig, damit diese im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt. Die deutsche Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Geschädigte den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweisen muss. Damit entsprechen die für einen Anspruch maßgeblichen Grundlagen derjenigen, die Art. 4 der Richtlinie zur Produkthaftung aufstellt. Die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Entlastungsmöglichkeiten weichen in einigen Detailfragen von denen der Richtlinie ab, sind aber trotz der gesetzestechnischen Einordnung als Verschulden weitgehend gleich. Dementsprechend bestehen erhebliche Zweifel, ob die deutsche Rechtsprechung noch Bestand haben kann. Dies betrifft insbesondere die Haftung der Händler, die Markt- und Produktbeobachtungspflichten, die Grenze in Höhe von 500,- und die
Verjährungsvorschriften.
Solange der Geschädigte ein Verschulden nachweisen kann, bleibt die Haftung hingegen unverändert. Offen, weil nicht von der Richtlinie erfasst, sind die Schäden, die von der Richtlinie nicht erfasst werden (Schmerzensgeld, das Produkt selber und beruflich genutzte Sachen). Solche Fälle sind denkbar, wenn etwa nach der Produkthaftungsrichtlinie eine Haftung ausscheidet, während sie nach der deutschen auf allgemeinen Haftungsgrundsätzen beruhenden Rechtsprechung gegeben wäre. Es würde den Grundsätzen des deutschen Schadensersatzrecht widersprechen, wenn bspw. wegen eines Personenschadens kein Ersatz wegen Verletzung des Körpers zugesprochen werden könnte, jedoch wegen des gleichen Körperschadens Schmerzensgeld zugesprochen wird. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die deutsche Rechtsprechung diese Fragen behandeln wird.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)