Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Anwendungsbereich

Die Gruppenfreistellung begründet für vertikale Vereinbarungen eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, wenn die Marktanteile des Lieferanten bzw. des Abnehmers 30 % nicht überschreiten, wobei nach Art. 3 regelmäßig auf den Marktanteil des Verkäufers abgestellt wird.[*] Lediglich bei Alleinbelieferungspflichten[*] ist auf den Anteil des Käufers an dem relevanten Markt abzustellen. Bei der Verordnung erfolgt eine Zurechnung der Marktanteile verbundener Unternehmen wie bei der Bagatellbekanntmachung.

Vertikale Vereinbarungen werden in der Gruppenfreistellungsverordnung definiert als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes Unternehmen im Rahmen der Vereinbarung auf einer anderen Produktionsstufe tätig ist. Wenn ein Unternehmen auf mehreren Stufen tätig ist (etwa als Hersteller und als Großhändler), so kommt es darauf an, welche Stufe das Unternehmen im Rahmen der Absprache einnimmt.

Ferner gilt die Freistellung auch für vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Wareneinzelhändler sind, sowie für vertikale Vereinbarungen, die sich auf die Übertragung oder Nutzung von geistigem Eigentum beziehen. Ferner muss der Gegenstand der Vereinbarung sich auf Bedingungen beziehen, zu denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen, verkauft oder weiterverkauft werden können. Die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 2 der Gruppenfreistellungsverordnung sind stets genau zu prüfen.

Vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern werden hingegen nicht erfasst.[*] Es handelt sich zudem um eine Auffangregelung, die subsidiär gegenüber anderen Gruppenfreistellungsverordnungen ist.

In Fällen, in denen die Marktanteilsschwelle von 30 % überschritten wird, führt die Kommission eine vollständige wettbewerbsrechtliche Untersuchung durch.[*] Die nachstehenden Faktoren sind besonders wichtig zur Klärung der Frage, ob eine vertikale Vereinbarung zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag führt:

  1. Marktstellung des Lieferanten,
  2. Marktstellung von Wettbewerbern,
  3. Marktstellung des Käufers,
  4. Marktzutrittsschranken,
  5. Marktreife, Handelsstufe und
  6. Beschaffenheit des Produktes.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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