Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Handelsstufen werden grundsätzlich nicht so streng beurteilt wie Vereinbarungen auf der gleichen Handelsstufe.
Der Grund hierfür liegt darin, dass bei horizontalen Vereinbarungen die Mitbewerber grundsätzlich kein Interesse daran haben, das Kartell zu brechen. Wenn alle Hersteller von konkurrierenden Produkten eine Preiserhöhung von 5 % verabreden, so schadet dies letzten Endes dem Endverbraucher, denn der nachgelagerte Handel wird die Preiserhöhung weitergeben. Die Anbieter, die die Preiserhöhung vereinbart haben, profitieren hingegen alle von der Absprache.
Abbildung: Vertikaler Wettbewerb
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Bei vertikalen Vereinbarungen hingegen haben die konkurrierenden Unternehmen auf der gleichen Handelsstufe Interesse daran, solche Vereinbarungen des Konkurrenten zu unterlaufen, denn die vertikalen Vereinbarungen können die eigenen Absatzchancen verringern und Marktanteile wegnehmen bzw. den Marktzugang versperren. Sie werden also versuchen, solchen vertikalen Bindungen durch bessere Angebote die Wirkung zu nehmen.
Allerdings kann dies nur dann funktionieren, wenn das Unternehmen, das die vertikalen Vereinbarungen trifft, nicht so viel Marktmacht hat, dass die nachgelagerten Handelsstufen keine Nachteile durch die Beachtung der vertikale Vereinbarung haben. In diesem Fall teilen sich die beiden Handelsstufen die Vorteile der vertikalen Vereinbarung und Außenseiter oder Neueinsteiger haben kaum eine
Chance, ihre Produkte auf den Markt zu bringen.
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)