Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts

Im Ergebnis schadet die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwar nicht, der Vorteil lässt sich jedoch nicht generell umschreiben. Als Sicherungsmittel ist der Eigentumsvorbehalt in Deutschland, trotz des ausgeprägten und weitgehenden Schutzes des Gläubigers, bereits nur von begrenztem Nutzen (kann aber in Insolvenzen den Verkäufer vor völligem Verlust der Ware schützen). Bei Exportgeschäften in andere Mitgliedstaaten hängt die Effektivität trotz der Richtlinie über den Zahlungsverzug aufgrund der schwachen Formulierung in der Richtlinie[*] von den jeweiligen nationalen Regelungen ab. Wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden soll, kann die Beachtung der folgenden Grundsätze möglicherweise über einige nationale Hürden hinweghelfen:

  1. Der Eigentumsvorbehalt sollte bereits im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich aufgenommen werden. Die Aufnahme im Vertrag selber - nicht in den AGB - ist vorzuziehen.
  2. Es sollte eine abgestufte Regelung vorgesehen werden. Das heißt, der einfache Eigentumsvorbehalt (»Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts das Eigentum des Verkäufers«) wird als Basis vereinbart. Sodann kann man die üblichen Klauseln aufnehmen, und zwar unter der Bedingung, dass das jeweils anwendbare Sachenrecht dies zulässt (»Sofern das jeweils anwendbare Sachenrecht dies zulässt, gilt Folgendes: Verarbeitungsklausel, Vermischungsklausel, verlängerter Eigentumsvorbehalt«).
  3. Der Käufer wird verpflichtet, die Ware als Eigentum des Verkäufers (Name und Adresse) zu kennzeichnen. Er wird ferner verpflichtet, die Ware getrennt von anderen Waren zu lagern und darf keine Vermischung oder Vermengung mit gleichen Produkten, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, vornehmen.
  4. Der Käufer hat dem Verkäufer zu gestatten, die bei jedem Zahlungsverzug die Ware selber oder durch von ihm beauftragte Dritte vom Käufer abholen zu lassen und/oder die unverzügliche Rücksendung der Ware durch den Käufer zu verlangen.
Sinnvoller sind immer Eigentumsvorbehaltsklauseln, die von einem für das jeweilige Land spezialisierten Anwalt ausgearbeitet wurden. Es dürften für diese Leistung keine besonders hohen Kosten anfallen, da es sich um Standardklauseln handelt.

Wenn Ware nach dem UN-Kaufrecht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, ein Eigentumsvorbehalt aber im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde, stellt dies eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar, so dass der Käufer die Aufhebung des Eigentumsvorbehalts verlangen kann (vgl. Abschnitt sub:Rechtsmaengel-cisg). Ein Eigentumsvorbehalt kann demnach nur durch eine Vertragsänderung durchgesetzt werden. Wenn die Parteien keine Vereinbarung zum Zahlungszeitpunkt getroffen haben, kann der Verkäufer die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen (Art. 58 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht). Das kann der Verkäufer auch nutzen, um einen späteren Eigentumsvorbehalt durchzusetzen, indem er zunächst von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch macht und dann die Freigabe unter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Wenn der Vertrag eine Schriftformklausel enthält, muss dies schriftlich erfolgen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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