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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerVereinbarung eines EigentumsvorbehaltsIm Ergebnis schadet die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwar nicht, der Vorteil lässt sich jedoch nicht generell umschreiben. Als Sicherungsmittel ist der Eigentumsvorbehalt in Deutschland, trotz des ausgeprägten und weitgehenden Schutzes des Gläubigers, bereits nur von begrenztem Nutzen (kann aber in Insolvenzen den Verkäufer vor völligem Verlust der Ware schützen). Bei Exportgeschäften in andere Mitgliedstaaten hängt die Effektivität trotz der Richtlinie über den Zahlungsverzug aufgrund der schwachen Formulierung in der Richtlinie
Wenn Ware nach dem UN-Kaufrecht unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, ein Eigentumsvorbehalt aber im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde, stellt dies eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar, so dass der Käufer die Aufhebung des Eigentumsvorbehalts verlangen kann (vgl. Abschnitt sub:Rechtsmaengel-cisg). Ein Eigentumsvorbehalt kann demnach nur durch eine Vertragsänderung durchgesetzt werden. Wenn die Parteien keine Vereinbarung zum Zahlungszeitpunkt getroffen haben, kann der Verkäufer die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen (Art. 58 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht). Das kann der Verkäufer auch nutzen, um einen späteren Eigentumsvorbehalt durchzusetzen, indem er zunächst von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch macht und dann die Freigabe unter Eigentumsvorbehalt vereinbart. Wenn der Vertrag eine Schriftformklausel enthält, muss dies schriftlich erfolgen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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