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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Der Vertragsschluss kommt nach dem UN-Kaufrecht wie im deutschen Recht durch ein Angebot und eine korrespondierende Annahme zustande. Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind die Ware, die Menge und der Preis, die ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden müssen. Der Vertrag gilt mit Zugang der dem Angebot entsprechenden Annahme als geschlossen.
Einige Punkte sind zu beachten:
- Der Kaufpreis muss feststehen oder sich aus den Umständen ergeben. Diese Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 steht im Widerspruch zu Art. 55 UN-Kaufrecht, der den Fall regelt, dass der Vertrag ohne Vereinbarung des Kaufpreises zustande gekommen ist.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis geeinigt haben, der bei Vertragsabschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde.
- Wenn der Vertragspartner bei einem Angebot nicht feststeht oder ermittelbar ist, handelt es sich um eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), Art. 14 Abs. 2 UN-Kaufrecht.
- Anders als nach dem deutschen Recht kann ein Angebot noch widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat.
- Die im deutschen Recht üblichen Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind nicht anwendbar. Wenn die Parteien sich also bspw. telefonisch über einen Vertrag geeinigt habe und sodann eine der Parteien (Käufer oder Verkäufer) ein Bestätigungsschreiben an die andere Partei sendet, das noch Änderungen und/oder Ergänzungen enthält, kommt der Vertrag nicht entsprechend dem Bestätigungsschreiben zustande. Die Regelung des UN-Kaufrecht ist insoweit anders (Art. 19):
- Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.
- Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterlässt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
- Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden so angesehen, als änderten sie die Bedingungen des Angebots wesentlich, so dass dies als eine Ablehnung mit einem Gegenangebot zu verstehen ist.
- Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, dass sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluss stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mussten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.
Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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