Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Beispiele

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Zahlungspflichten immer eine weniger charakteristische Leistung darstellen als Sachleistungen. Wenn es sich um eine professionell angebotene Leistung handelt, erbringt zumeist derjenige, der diese Leistung anbietet, die charakteristische Leistung. Bei einem Darlehen sind bei beiden Parteien die Hauptleistungspflichten Zahlungspflichten. Gleichwohl besteht Einigkeit darin, dass die Bank die charakteristische Leistung erbringt. Schwieriger und zumeist nicht eindeutig ermittelbar sind hingegen die Fälle, in denen beide PArteien Sachleistungen erbringen (etwa bei einem Tausch oder einem Kompensationsgeschäft). In diesen Fällen ist auf die weiteren Umstände des Vertrages (Bezugnahme auf bestimmte nationalen Gesetze, ggf. Gerichtsstandsvereinbarung, Ort des Vertragsschlusses etc.) abzustellen.

Nachfolgend einige Beispiele, die allerdings in Ausnahmefällen anders beurteilt werden, jedoch als guter Anhaltspunkt dienen können:

Kaufvertrag

Bei einem Kaufvertrag unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat. Er erbringt die typische Leistung (Lieferung der Ware).[*] Bei einem internationalen Kauf mit deutscher Beteiligung kommt aufgrund der Regelungen des UN-Kaufrechts in fast allen Fällen das UN-Kaufrecht, und nicht nationales Kaufrecht (BGB, HGB), zur Anwendung.

Absatzmittler

Kennzeichnend für den Handelsvertreter ist die selbständige Vermittlung von Verträgen. Bei Fehlen einer Rechtswahl[*] ist die Leistung des Handelsvertreters maßgeblich. Es gilt somit das Recht am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters.[*] Für den Handelsmakler und den Kommissionär gilt das Gleiche.[*]

Der Eigenhändler unterscheidet sich vom Handelsvertreter insbesondere dadurch, dass er auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Verträge abschließt. Das heißt, er kauft die Waren vom Exporteur wie jeder andere Käufer. Es besteht aber ein Rahmenvertrag, der dem Eigenhändler oftmals Gebietsschutz einräumt. Umgekehrt ist der Eigenhändler oft dazu verpflichtet, Verkaufszahlen oder Kundenlisten an den Exporteur zu übermitteln, an Werbemaßnahmen teilzunehmen, Lagerhaltung, Kundendienst zu leisten etc.. In solchen Fällen überwiegt nach der deutschen Rechtsprechung die Leistung des Eigenhändlers, so dass auf die Beziehungen zwischen dem Exporteur und dem Eigenhändler für den Vertriebs- bzw. Rahmenvertrag das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Eigenhändler seinen Sitz hat.[*]

Grundsätzlich sind aber der Vertriebsvertrag und die einzelnen Durchführungsgeschäfte kollisionsrechtlich selbständig zu beurteilen, so dass die einzelnen Durchführungsgeschäfte gesondert zu beurteilen sind (und als Kaufverträge mangels vertraglicher Rechtswahl dem Recht des Staates unterliegen, in dem Verkäufer seinen Sitz hat).[*] Bestimmungen des Rahmenvertrages, die für das Durchführungsgeschäft gelten, sind nach dem für das Durchführungsgeschäft maßgeblichen Recht zu beurteilen. Wenn etwa in dem Rahmenvertrag allgemeine Regelungen zu den Schadensersatzpflichten bei der Lieferung vertragswidriger Ware (die gesondert zu bestellen ist) enthalten ist, wird diese Bestimmung des Rahmenvertrages Gegenstand des gesonderten Kaufvertrages und ist nach dem Kaufvertrag zu beurteilen. Jedoch ist eine Rechtswahlklausel in der Rahmenvereinbarung ein Indiz dafür, dass auch Durchführungsgeschäfte diesem Recht unterliegen sollen.

Bei Franchiseverträgen erbringen beide Parteien Sachleistungen. Aufgrund der komplexen Gestaltungsmöglichkeiten, ist eine generelle Einordnung nicht möglich. Der Schwerpunkt liegt m.E. regelmäßig beim Franchisegeber, da der Franchisenehmer oftmals als Gegenleistung eine Franchisegebühr bezahlt. Stellt man hingegen auf das Vertriebssystem (Gestaltung des Ladenlokals, Produktpalette) des Franchisegebers ab, so erbringt der Franchisenehmer die vertragscharakteristische Leistung, indem er diese Vorgaben beachtet.[*]

Güterbeförderung

Bei Güterbeförderungsverträgen ist die Sachlage nicht so einfach. Zunächst ist wiederum die Unterscheidung zwischen dem Spediteur und dem Frachtführer zu treffen.[*] Bei einem Spediteur, der selber keine Transportleistungen erbringt, gilt grundsätzlich das Recht am Ort der Niederlassung des Spediteurs.[*] Deutsche Spediteure arbeiten in der Regel auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Ziffer 30 ADSp der Fassung, deren Anwendung ab 2003 empfohlen wird, sieht die Anwendung deutschen Rechts vor und bestimmt, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung ist, an die der Auftrag gerichtet ist. Allerdings können Spediteure die Beförderung selber ausführen (Selbsteintrittsrecht). Sie handeln dann zugleich als Frachtführer mit der Folge dass man insoweit auf einen Frachtvertrag abstellen kann. Ziff. 2.1 ADSp erfasst auch diese Leistungen, so dass die ADSp auch insoweit gelten.

Bei einem Frachtvertrag ist regelmäßig das Recht am Ort der Hauptniederlassung des Beförderers anwendbar. Dies gilt aber nur dann, wenn zusätzlich der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung sich im gleichen Land befindet. Wenn also ein schweizerisches Unternehmen mit einem Transport von Deutschland nach Ungarn beauftragt wird, gilt nicht automatisch das schweizerisches Recht.

Straßentransport

Jedoch ist bei Exportgeschäften zumeist international einheitliches Recht, nämlich das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar, die in Deutschland mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956[*] über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr[*] umgesetzt wurde.[*] Die CMR gilt nach Art. 1 CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung, wie im Vertrag vereinbart, in verschiedenen Staaten liegt, und einer dieser Staaten Vertragsstaat[*] ist.[*] Beim so genannten genannten Multimodalen Transport genügt es nicht, wenn eine Umladung in einem Vertragsstaat stattfindet und die Güter sodann mit anderen Transportmitteln weitertransportiert werden.[*] Die CMR gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder die Staatsangehörigkeit der Parteien, also auch, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ein Beförderungsunternehmen auch mit Sitz in Deutschland beauftragen.

Die CMR ist unmittelbar anwendbares Recht und geht dem nationalen Recht vor. Auch die Gerichtsstandsregelungen in Art. 31 CMR sind gegenüber dem EuGVVO vorrangig.[*] Nur wenn Lücken vorhanden sind, kann auf das auf den Vertrag im Übrigen anzuwendende nationale Recht zurückgegriffen werden. Soweit die CMR zwingende Vorschriften enthält, kann von diesen nicht abgewichen werden. Dies gilt insbesondere auch für AGB wie die ADSp.

Hinweis: Bei Transportschäden oder verspäteter Lieferung ist unverzügliches Handeln notwendig, damit Ansprüche gegen den Frachtführer und den Versicherer nicht verloren gehen. Nach dem CMR müssen Reklamationen wegen Lieferfristüberschreitung spätestens bis zum 21. Tag nach der Auslieferung beim Frachtführer eingehen. Nimmt der Empfänger die Ladung vorbehaltlos an, gilt der Beförderungsvertrag als erfüllt. Bei von außen erkennbaren Mängeln müssen Reklamationen sofort, bei verdeckten Mängeln hingegen innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich erfolgen

Eisenbahntransport

1985 ist das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in Kraft getreten, das eine umfassendere Regelung des gesamten Eisenbahnverkehrs zum Ziel hat (OTIF = Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr). Zweck dieser Organisation war vornehmlich die Weiterentwicklung der seit Jahrzehnten bestehenden einheitlichen Rechtsordnungen für die durchgehende internationale Beförderung von Reisenden, Gepäck und Gütern mit der Eisenbahn (CIV für den Personen- und Gepäck- und CIM für den Gütertransport). Das COTIF wurde Juni 1999 grundlegend überarbeitet und soll nunmehr die neuen Regelungen durchsetzen. Das sind neben den CIV und CIM die weiteren Anhänge des COTIF, nämlich die Beförderung von gefährlichen Gütern (RID), von Privatwagen (RIP), von Containern (RICo), und von Expressgut (RIEx). Ferner sind Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit enthalten wie bspw. Verträge über die Verwendung von Wagen (CUV) oder den Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (CUI).

Lufttransport

Das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde in Warschau am 12.10.1929 abgeschlossen (Warschauer Abkommen).[*] Es regelt die Rechtsfragen bei der Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Luftverkehr, insbesondere den Inhalt der Beförderungsdokumente und die Haftung des Luftfrachtführers. Die Vorschriften des Warschauer Abkommens haben zum größten Teil zwingenden Charakter. Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 betrifft die Haftung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bei Personenschäden. Ferner ist IATA-Intercarrrier-Vereinbarung 1995, abgeschlossen von allen großen Fluggesellschaften, zu beachten, die einen Verzicht auf Haftungshöchstgrenzen in den Bedingungen der Fluggesellschaften vorsehen.

Seetransport

Für den Seetransport existieren eine Vielzahl von internationalen Abkommen. Eine Ursache hierfür ist darin zu sehen, dass auf hoher See kein nationales Recht gilt. Dementsprechend gibt es Übereinkommen für Zusammenstöße auf hoher, die Bergung von Schiffen, den Arrest von Schiffen oder die Hamburg Regeln 1978 über die Haftung von Verfrachtern. Eine detaillierte Darstellung ist hier nicht möglich.

Grundstücke und Eigentum

Bei Verträgen über Grundstücke (Kauf, Pacht, Hypothek oder Grundschuld) unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt. Ein in Deutschland liegendes Grundstück wird demnach nach deutschem Recht verpachtet, belastet oder übereignet, unabhängig von der Frage, wo und zwischen wem der Vertrag geschlossen wurde. Dingliche Belastungen und Eigentumsübertragung sind regelmäßig auch keiner Rechtswahl zugänglich.

Dieser Grundsatz gilt allgemein für das Eigentumsrecht an Sachen. Es unterliegt dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Damit findet bei Grenzübertritt ein Wechsel des anwendbaren Rechts statt (so genannter Statutenwechsel). Dies ist insbesondere für den Eigentumsvorbehalt von Bedeutung, der mit Grenzübertritt erlöschen kann oder dessen Bedingungen sich inhaltlich ändern können.

Bei Formvorschriften für Grundstücke müssen auf jeden Fall die Vorschriften beachtet werden, die in dem Land gelten, für das die Form erforderlich ist. Man kann z.B. bei einem Grundstückskaufvertrag über ein in Deutschland belegenes Grundstück die Geltung italienischen Rechts vereinbaren. Nach italienischem Recht ist eine notarielle Beurkundung nicht notwendig. Jedoch wird jedes deutsche Grundbuchamt die Eintragung des Käufers mangels notarieller Beurkundung ablehnen. Die kompliziertere Frage ist, ob bspw. ein in Deutschland geschlossener Vertrag über den Grundstück in Italien die deutschen Formvorschriften erfüllen muss.

Das deutsche EGBGB versucht einen Kompromiss, indem es grundsätzlich die Geschäftsform (das sind die Formvorschriften des Rechtes, das auf den Vertrag angewendet wird) und die Ortsform (das sind die Formvorschriften, die am Ort des Vertragsschlusses) gelten lässt (Art. 11 Abs. 1 EGBGB).

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht unterliegt in der Regel strengen Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Arbeitnehmer normalerweise tätig ist. Solche Regelungen - etwa den Kündigungsschutz - kann man regelmäßig nicht durch die Vereinbarung eines ausländischen Rechts umgehen. Im Fall einer Geschäftsbesorgung gilt das Recht des Staates am Sitz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten.[*]

Gesellschaftsrecht

Welches Recht auf Gesellschaften, etwa eine GmbH nach tschechischem Recht, anzuwenden ist, ist in aller Regel eindeutig. Normalerweise bereitet diese Frage keine Probleme, wenn die Gesellschaft im gleichen Staat gegründet und im Handelsregister eingetragen ist, in dem sich auch der Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) befindet. Dann gilt das Recht des Staates, in dem die Verwaltung ihren Sitz hat[*] (= Gründungsstaat). Als Anknüpfungspunkte werden im internationalen Bereich insbesondere genannt:

Ort der Gründung (Gründungstheorie)

Der Ort der Eintragung ist ein Abgrenzungsmerkmal, das stets einfach zu ermitteln ist. Er entspricht zu Beginn der Gesellschaft dem Ort der Gründung. Das Merkmal muss außer der Registrierung keinerlei tatsächliche Verbindung mit dem Eintragungsstaat aufweisen. Es eignet sich somit insbesondere für die Gründung Briefkastengesellschaften, bei denen im Gründungsstaat nicht mehr erforderlich ist als ein Briefkasten für die Zustellung von offiziellen Dokumenten.

Ort der Eintragung

Die Anknüpfung an den Ort der Eintragung ist im Ergebnis gleichbedeutend mit der Anknüpfung an den Ort der Gründung, ggf. verbunden mit der Möglichkeit, die Gesellschaft in einem anderen Staat nach einem anderen Recht zu reinkorporieren. Nur dann, wenn man einen Wechsel zulässt, unterscheidet sich dieser Anknüpfungspunkt von dem Ort der Gründung. Insoweit stellt sich nicht nur die Frage, ob dieser Wechsel nicht bereits an den voneinander abweichenden autonomen Gesellschaftsrechtordnungen scheitert; es ist auch eine rechtspolitische Entscheidung zu treffen, nämlich ob man den Gesellschaften gestatten will, das auf sie anwendbare Recht zu wechseln. Tatsächlich handelt es sich bei der Anknüpfung an den Ort der Eintragung um eine gewillkürte Rechtswahl des für die Bestimmung des Sitzes der Gesellschaft entscheidungsbefugten Organs der Gesellschaft. Entscheidend ist insofern also nicht der Ort der Eintragung (er ist nur das Ergebnis), sondern die Rechtswahl der Gesellschaft.

Für die SE gilt bspw. subsidiär das Recht am Ort der Eintragung. Allerdings muss die Gesellschaft an dem Ort eingetragen sein, an die Hauptverwaltung ihren Sitz hat.

Ort der Hauptverwaltung (Sitztheorie)

In den meisten kontinentaleuropäischen Staaten einschließlich Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und Belgien wurde die Sitztheorie vertreten und angewandt. Der Begriff Sitz kann in durchaus unterschiedlicher Art verstanden werden. Es kann sich um den Sitz am Ort der Gründung, den Sitz nach der Satzung oder einen Sitz handeln, der an tatsächliche Merkmale anknüpft.[*]

Problematisch sind Fälle, in denen der Verwaltungssitz einer Gesellschaft in einen anderen Staat verlegt werden soll (wenn bspw. eine GmbH in Deutschland gründet wurde und dann der Sitz der Geschäftsführung nach Prag verlegt wird). Die deutsche Rechtsprechung hat in solchen Fällen bislang angenommen, dass die Gesellschaft, die ihren Sitz in das Ausland verlegen will, automatisch aufgelöst (liquidiert) wird.[*] Das heißt, der Wegzug in ein anderes Land ist unmöglich. Es kann nur die alte Gesellschaft liquidiert und eine neue im Zuzugsland gegründet werden.

Allerdings ist durch den EuGH Bewegung in diese Rechtsprechung gekommen[*], die die Kommission - erneut in 2004 - aufgegriffen hat mit Vorschlägen zu einer Sitzverlegungsrichtlinie. Es kommt also in Betracht, dass es in Zukunft möglich sein wird, den Sitz einer deutschen Gesellschaft in andere EG-Mitgliedstaaten zu verlegen. Andere Staaten - etwa Großbritannien, Irland, die skandinavischen Staaten oder die Niederlande - erlauben bereits jetzt die Verlegung der Hauptverwaltung in andere Staaten, sehen aber vielfach eine Besteuerung vor, bei der eine fiktive Liquidation zu Grunde gelegt wird.[*]

Umgekehrt können Gesellschaften aus anderen EG-Staaten ihren Sitz nach Deutschland verlegen, wenn der Wegzug in dem anderen Staat erlaubt ist.

Sofern eine Sitzverlegung stattgefunden hat, muss man davon ausgehen, dass das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates weiterhin Anwendung findet.[*] Es kommt in solchen Fällen also das Recht des Gründungsstaates zur Anwendung. Dabei darf es wohl keinen Unterschied machen, ob die Gesellschaft von Anbeginn als Briefkastengesellschaft gegründet wurde, oder ob der Sitz der Gesellschaft im Laufe des Bestehens der Gesellschaft verlegt wurde. Eine Ausnahme stellen insofern die SE und die SCE dar, bei denen in erster Linie die europäischen Verordnungen bzw. die Satzung zur Anwendung kommen, und in zweiter Linie das Recht des Staates, in dem sich die Hauptverwaltung der SE oder der SCE befindet.[*]


Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein besonderer Fall, weil dadurch zwei Forderungen erlöschen. Wenn beide Forderungen nach dem gleichen Recht zu beurteilen sind, kommt Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB zur Anwendung. Wenn jedoch die Forderung und die Gegenforderung nicht dem gleichen Recht unterliegen, kann dies zu komplexen Problematiken führen. Wie dieser Fall zu behandeln ist, ist im EGBGB (und auch im EVÜ) nicht geregelt, kann aber von entscheidender Bedeutung sein. Insbesondere in Insolvenzfällen (zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine insolvente Partei), aber auch bei der Frage, welche Voraussetzungen an die Erklärung und die sich gegenüberstehenden Forderungen zu stellen sind, zu welchem Zeitpunkt die Aufrechnung wirksam wird, welcher Wechselkurs bei unterschiedlich denominierten Forderungen zu Grunde zu legen ist, kann die Frage nach dem anzuwenden Recht entscheidend sein.

In Deutschland stellt man traditionell auf das Recht ab, dem die Forderung des Aufrechnungsgegners unterliegt.[*] Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn derjenige, der durch die Aufrechnung seine Forderung verliert, muss nicht hinnehmen, dass diese erlischt, obwohl das auf die Forderung anwendbare Recht ein solches Erlöschen nicht zulässt. Auf das Recht der Aufrechnungsforderung (sei es allein, sei es zusätzlich) ist hingegen nicht abzustellen, denn derjenige, der die Aufrechnung erklärt, kann über die Forderung Verfügung und somit auch einen Verzicht erklären. Seine Interessen werden hierdurch nicht berührt.

Im angelsächsischen Rechtskreis wird die Aufrechnung als eine prozessuale Handlung angesehen (außer im Rahmen der Equity), mit der Folge, dass das Recht des Gerichtsstaates auf die Aufrechnung anwendbar ist.[*] Bei einem Prozess in Deutschland müsste demnach deutsches Recht auf die Forderung angewendet werden. In der Literatur wird in so einem Fall die Anwendung des Vertragsstatuts der Gegenforderung befürwortet.[*]

Art. 6 Abs. 1 der EU-InsVO sieht vor, dass die Befugnis eines Gläubigers, gegen eine Forderung eines insolventen Schuldners aufzurechnen, sich nach dem Recht, das auf die Forderung des insolventen Schuldners anzuwenden ist, richtet. Dies entspricht dem deutschen Verständnis.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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