Handbuch China

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Sprache

Natürlich ist die eigene Sprache immer die beste Sprache - diese lässt sich aber nicht immer durchsetzen. Welche Sprache die Parteien verwenden, hängt entscheidend davon ab, welche Sprache die Parteien kennen und von welcher sie meinen, das die eigenen Kenntnisse für einen Vertragsschluss ausreichend sind.

Mehrsprachige Verträge, bei denen alle Sprachversionen gültig sind, sind zweifelhaft. Wenn die Übersetzungen ungenau oder sogar falsch sind, gehen die Parteien von unterschiedlichen Vertragsinhalten aus. Solche Verträge in mehreren Sprachen müssen also zunächst einmal auf Stimmigkeit der Übersetzungen hin überprüft werden. Wenn aber bereits eine genaue Analyse und Übersetzung vorgenommen wurde, kann man sich auch auf eine Sprache einigen und so das Problem widersprüchlicher sprachlicher Versionen vermeiden. Erst bei Verträgen, bei denen viele Personen mit dem Text konfrontiert sind, lohnen sich mehrsprachige Versionen.

Vielfach wird im internationalen Verkehr auch die englische Sprache verwendet. Hier ist Vorsicht geboten, denn die Begriffe sind oftmals nicht so eindeutig, wie man meint. Eine warranty ist nicht unbedingt eine Garantie, sondern manchmal eine schlichte Gewährleistung.[*] Auch können Gerichte Begriffe aus englischsprachigen Verträgen - obwohl deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist - in einem englischen Rechtskontext auslegen. Gelegentlich werden deshalb die gemeinten deutschen Begriffe in Klammern hinter den englischsprachigen Ausdruck gesetzt und für die Auslegung als verbindlich erklärt. Auch eine gute Übersetzung hilft hier nicht weiter, denn der Übersetzer weiß bei zweifelhaften Formulierungen auch nicht, was konkret gemeint ist. Wenn hier auch nur geringe Zweifel vorhanden sind, wie etwas zu verstehen ist, ist der entsprechende Teil neu zu formulieren. Der Text muss aus Sicht der Vertragschließenden so formuliert sein, dass die Aussagen eindeutig sind und dass der Text das beinhaltet, was er nach den Absprachen nach aussagen soll.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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