Handbuch GUS

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Letter of Intent

Bei der Absichtserklärung (Letter of Intent - LoI) handelt es sich nicht um einen verpflichtenden Vertrag. Vielmehr soll dadurch die ernsthafte Absicht dokumentiert werden, nach einem befriedigenden Abschluss der Verhandlungen einen Vertrag zu schließen. Solche Dokumente - obwohl unverbindlich - haben gleichwohl geschäftliche Bedeutung. Eine Absichtserklärung eines interessanten Geschäftspartners kann gegenüber dem Aufsichtsrat oder der Hausbank als Beleg für eine gute Geschäftschance dienen. Wer mit hohem Aufwand ein neues Produkt entwickelt hat und nun - bei enger werdenden Finanzmitteln - eine Verlängerung der Kreditlinie bei der Bank wünscht, hat mit so einem Dokument eine bessere Argumentationsbasis gegenüber der Bank.

In der Absichtserklärung werden üblicherweise eine kurze Beschreibung des eigenen Unternehmens (soweit es nicht allgemein bekannt ist) und der Rahmen des beabsichtigten Geschäfts aufgenommen. Diese Absichtserklärungen können zu jeder Zeit der Vertragsverhandlungen erklärt werden. Wenn die Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind, kann gleichwohl eine Absichtserklärung sinnvoll sein, etwa wenn eine der Vertragsparteien noch Genehmigungen einholen muss. In Abhängigkeit von der Verhandlungssituation variiert auch der Inhalt. So werden etwa der Stand der Verhandlungen, der weitere Gang der Verhandlungen, die offenen Punkte oder die Punkte, über die man sich geeinigt hat, festgehalten.

Sollte die Absichtserklärung bereits inhaltlich ein Vertrag darstellen und eine Bindung gewünscht sein, so führt die Überschrift Absichtserklärung oder Letter of Intent nicht zwingend dazu, dass die Abrede unverbindlich ist.[*] In manchen Fällen wird die Absichtserklärung von beiden Parteien gezeichnet und es werden Verhaltenspflichten für die Dauer der Verhandlungen oder Vorleistungspflichten aufgenommen. Insoweit handelt es sich bereits um einen verbindlichen Vertrag, der entsprechende Pflichten begründet.

Aus einer echten Absichtserklärung lassen sich keine Verpflichtungen ableiten.[*] Dies sollte man auch durch eine entsprechende Formulierung (unverbindlich) klarstellen. Sollten einzelne Bestimmungen verbindlich sein, sollten diese ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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