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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerVertragsgestaltungEine bedeutende Frage bei Geschäften ist neben der Kalkulation und der Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Gestaltung und Formulierung von Verträgen. Die Verträge sollen die Rechte und Pflichten der Parteien festschreiben und die Geschäftsabläufe dokumentieren. Das Recht unterscheidet in der Regel bei einem Kaufvertrag nicht zwischen den Kaufobjekten, sofern es sich um bewegliche Waren handelt. Der Vertrag für den Kauf eines Brotes beim Bäcker muss sich nicht von dem Vertrag über den Kauf eines Schwertransporters unterscheiden. Das Gemeinschaftsrecht hat kein ausgebautes Vertragsrecht. Es wird vielmehr bei den Mitgliedstaaten vorausgesetzt. Allerdings greifen Richtlinien der Gemeinschaft punktuell in das Privatrecht und in die Privatautonomie ein. Teilweise werden zwingende Vorgaben gemacht, deren Sinn fragwürdig ist. So wird in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwingend die Reihenfolge der Rechtsbehelfe vorgeschrieben, ohne dass die Parteien hiervon abweichen können. In manchen Fällen ist auch die Wirkung der allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften auf den privatrechtlichen Vertrag zweifelhaft. Vielfach werden in er Praxis bei der Frage, ob eine Leistung mangelhaft ist, Sachverständige eingeschaltet, die sich in der Regel an nationalen Normen orientieren. Inwieweit dieses Vorgehen immer EG-rechtlich statthaft ist, ist fragwürdig. In einem grenzüberschreitenden Fall stellt sich die Frage, ob die Ausrichtung an nationalen Vorschriften nicht eine Benachteiligung ausländischer Anbieter darstellt. Allerdings sind die Verflechtungen des Gemeinschaftsrechts mit dem Privatrecht allerdings noch kaum erörtert und werden meistens völlig außer Acht gelassen. Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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