Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Genehmigungen

Genehmigungspflicht

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verbringen in andere EU-Staaten und in Gebiete außerhalb der Europäischen Union. Ferner wird unterschieden zwischen den einzelnen Abschnitten der Ausfuhrliste. Abbildung genehmigung_bild gibt einen groben Überblick über die Genehmigungspflichten für die in der Ausfuhrliste bzw. der Dual use-Verordnung aufgeführten Güter; Produkte, die nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind und trotzdem genehmigungspflichtig sind (militärische Endverwendung, Länderliste K), wurden nicht berücksichtigt.

Außerhalb der EU

Die vorstehend dargestellten Regelungen gelten in vollem Umfang für das Verbringen der Produkte in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Die im Bereich der Dual use-Produkte angesprochene Allgemeingenehmigung erfasst insbesondere Lieferungen in sichere Staaten (Australien, Japan, Kanada, Schweiz, Vereinigte Staaten, Ungarn, Tschechische Republik, Polen, Norwegen, Neuseeland).

Abbildung: Grundzüge der Ausfuhrkontrolle
Bild

Innerhalb der EU

Bei Rüstungsgütern nach dem KWKG besteht auch bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten eine Genehmigungspflicht. Das sind die in Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführten Güter.

Demgegenüber ist die Verbringung von Dual use-Gütern innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich frei (Teil 1 Abschnitt C der Ausfuhrliste). Da teils versucht wird, über Staaten mit einer weniger strengen Exportkontrolle die Ware zu liefern (Verbringung mit anschließender Ausfuhr in Länder außerhalb der EU), wird in Deutschland weiter unterschieden. Produkte nach Teil 1 Abschnitt B und C (mit Ausnahme der in Anhang IV der EG-VO genannten Produkte) bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Ort des Endverbleibs in der Gemeinschaft liegt.

Genehmigungspflicht, unabhängig vom Endverbleib, besteht für die Produkte in

  • Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste und
  • Anhang IV der EG-VO genannten Dual use-Güter, das sind Produkte wie solche zur Reduzierung der Radarreflexion, Raketenantriebe, Software zur Echtzeitverarbeitung akustischer Signale, angereichertes Lithium etc. Insgesamt weist die Liste gemäß Veröffentlichung vom Februar 2003 rd. 60 Produktarten auf.
Für die in Teil 1 Abschnitt B und C aufgeführten Produkte besteht dann eine Genehmigungspflicht, wenn der Exporteur Kenntnis davon hat, dass die Produkte
  • nicht endgültig in der EU verbleiben sollen und
  • für das entsprechende Produkt keine Allgemein- oder Globalgenehmigung erteilt ist oder
  • die Produkte nicht in einem EU-Mitgliedstaat veredelt werden (wodurch das vorübergehende Verbringen in Drittstaaten erfasst werden soll).

Transithandel, technische Unterstützung

Auch der Transithandel kann von den Regelungen erfasst werden, unabhängig von der Frage, ob die Produkte überhaupt in die EU eingeführt werden. So bedürfen Transitgeschäfte mit den in Teil 1 Abschnitt A genannten Produkten auch dann einer Genehmigung, wenn die Produkte direkt geliefert werden.

Auch die technische Unterstützung wie die Wartung, Reparatur, Entwicklung oder Weitergabe technischer oder praktischer Kenntnisse kann genehmigungspflichtig sein.

Arten der Genehmigungen

Einzelgenehmigung

Mit der Einzelgenehmigung wird die Ausfuhr eines bestimmten Produktes an einen bestimmten Abnehmer genehmigt. Die Genehmigung kann auch eine Produktgesamtheit erfassen. Für laufende Lieferverbindungen bietet sich die Höchstbetragsgenehmigung an, die die Lieferung aufgrund mehrerer Aufträge bis zu dem genehmigten Höchstbetrag gestattet.

Die Genehmigung muss über ein offizielles Antragsformular beim BAFA gestellt werden, die bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich sind. Den Antragsformularen sind Ausfüllhilfen beigefügt. Es muss ein Ausfuhrverantwortlicher benannt sein sowie ggf. die Endverbleibserklärung (private Endverbleibserklärung, amtliche Endverbleibserklärung oder internationale Einfuhrbescheinigung) der BAFA übersandt werden. Bei Gütern, die keiner Genehmigung bedürfen, aber bei den Zollbehörden kritisch behandelt werden, ist eine Auskunft zur Güterliste (AzG) hilfreich.

Die Genehmigung wird in der Regel innerhalb von 2 Wochen erteilt bzw. abgelehnt, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Bei kritischen Produkten kann das Verfahren bis zu vier Wochen dauern. Wenn das Bafa zu dem Ergebnis kommt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wird ein so genannter Nullbescheid erteilt (in so einem Fall sollte man eine AzG beantragen).

Sammelgenehmigungen

Die Sammelgenehmigung wird erteilt, wenn bereits eine Vielzahl von Genehmigungen erteilt wurde und der Ausführer als zuverlässig eingestuft wird. Durch die Sammelgenehmigung wird die Ausfuhr einer Gruppe von Produkten an mehrere Empfänger erlaubt. Im übrigen gelten die Details zur Einzelgenehmigung.

Allgemeine Genehmigungen

Die Allgemeingenehmigungen werden - wie gesagt - im Dual use-Bereich ausgesprochen und im Bundesanzeiger veröffentlicht (Geltung für Länder und/oder Produktgruppen). Erfasst werden von Allgemeingenehmigungen im August 2003 Graphite, Computer und verwandte Geräte, Produkte mit einem Wert von bis zu 2500,- und einige weitere Warenarten. Hier muss der Exporteur sich nur registrieren lassen und die Inanspruchnahme der Genehmigung dem BAFA innerhalb von dreißig Tagen nach der Ausfuhr melden.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
FiFo Ost   •   Nutzungsbedingungen   •   Impressum