Handbuch GUS

FiFo Ost

Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Handelsbeschränkungen

Warenarten (Güter)

Dreh- und Angelpunkt der Exportverbote ist aus deutscher Sicht das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. In dem AWG und der AWV wird weitgehend das EU-Recht umgesetzt. Der Vorteil der Umsetzung in nationales Recht - soweit es nicht bereits aufgrund einer Richtlinie verpflichtend ist - liegt darin, dass eine allerdings nicht vollständige Zusammenfassung der über zahlreiche Vorschriften verstreuten EU-Regelungen erfolgt.

Das AWG ist als so genanntes Rahmengesetz konzipiert. Das bedeutet, in dem Gesetz werden die Grundsätze und die Möglichkeiten der Beschränkung geregelt. Welche Produkte jedoch unter welche Beschränkungen fallen (oder nicht), wird in Verordnungen bestimmt. Der Sinn eines solchen Rahmengesetzes ist es, ein schnelles Handeln zu ermöglichen, denn Verordnungen werden nicht in dem aufwendigen Gesetzgebungsverfahren erlassen, sondern von den hierzu in dem Gesetz ermächtigten staatlichen Institutionen (Ministerien, Gemeinden usw.). § 1 Abs. 1 des AWG bestimmt:

»Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.«
Die Ausfuhr von Waren in Drittländer ist von Deutschland aus grundsätzlich genehmigungsfrei. In vielen Fällen[*] sieht das Gesetz jedoch keinen freien Handel vor. Häufig sind Ein- oder Ausfuhren von Waren nicht absolut verboten, sondern sie werden von Genehmigungen oder der Vorlage entsprechender Dokumente bei der Zollabfertigung abhängig gemacht, die insbesondere im Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung geregelt ist. Ferner müssen steuerliche (Umsatzsteuer(-befreiung)) und statistische Aspekte berücksichtigt werden.

Länder

Neben dem Verbot bzw. der Beschränkung für bestimmte Warenarten[*] kann der Export in bestimmte Länder (Länderliste K[*] im Anhang zum Außenwirtschaftsgesetz) genehmigungspflichtig sein. Es ist also im Hinblick auf die Exportkontrolle grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Embargostaaten und der Kontrolle des Exports von bestimmten Gütern. Die Bundesrepublik ist zahlreichen internationalen Verträgen und Exportkontrollgremien beigetreten, die der Harmonisierung der Exportkontrollvorschriften und der Genehmigungspolitiken dienen.

Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten. Embargostaaten werden in der Regel aus politischen Gründen im weitesten Sinne verhängt - etwa das Embargo der Europäischen Union gegen die ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien[*] oder das der Vereinten Nationen gegen den Irak.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
 
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