Art. 19 Öffentlicher Dienst
- 1.
-
- a)
- Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder
der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
- b)
-
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Vertragsstaat ansässig ist und
- (i)
- ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist oder
- (ii)
- nicht ausschliesslich deshalb in diesem Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- 2.
-
- a)
- Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen
Körperschaften oder aus einem von diesem Vertragsstaat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat oder der politischen Unterabteilung
oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- b)
- Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in
diesem Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Vertragsstaats ist.
- 3.
- Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur
Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat
nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Vertragsstaats stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
- 1.
- Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden,
können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht
anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Art. 22 Vermögen
- 1.
- Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im
anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
- 2.
- Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragsstaat besteuert
werden.
- 3.
- Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr durch eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem
Vertragsstaat besteuert werden.
- 4.
- Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragsstaat besteuert
werden.