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Unterabschnitte
EntwicklungEinführungDie Europäische Union ist ein komplexes Gebilde, das in zentralen Punkten von dem nationalstaatlichen Verständnis eines Völkrerechtssubjektes unterscheidet. Deutschland etwa zeichnet sich dadurch aus, dass die Exekutive, also die Regierung, durch das Parlament bestimmt wird. Das Staatsoberhaupt hat eine repräsentative Funktion. In präsidialen Republiken hingegen wird oftmals das Staatsoberhaupt direkt vom Volk gewählt wird und hat zumeist entscheidende exekutive Macht (etwa die Vereinigten Staaten oder Russland). Bei der EU gibt es diese Strukturen nicht in dieser Form. Der wichtigste Unterschied ist die Tatsache, dass das mächtigste Organ der EU - der Rat - weder vom Europäischen Parlament noch von den Bürgern der Mitgliedstaaten bestimmt wird, sondern sich aus Vertretern der nationalen Regierungen zusammensetzt. Die Mitglieder sind dabei nicht fest bestimmt, sondern ergeben sich aus dem Gegenstand der Verhandlungen. So kommen einmal die Finanzminister, ein anderes Mal die Gesundheitsminister zusammen (daher auch ,,Ministerrat''). Daneben gibt es das Europäische Parlament, das aber nicht für den Erlass von Gesetzen oder anderen Rechtssätzen zuständig ist, die Kommission, den Europäischen Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und einigen weitere im folgenden vorgestellte Organe. Für zusätzliche Verwirrung sorgt die Tatsache, dass zahlreiche Abkürzungen (EEA, EPZ, EWG, EWS, GAP, GASP usw.) verwendet werden und von Verträgen, Abkommen oder anderen Ereignissen die Rede ist, die zumeist nach einer Stadt benannt sind (Maastrich, Römische Verträge, Nizza-Abkommen, Helsinki-Gruppe usw.). Ziele der Europäischen UnionDie EU hat sich folgende Ziele gesetzt hat:
MitgliedstaatenSeit Gründung der Gemeinschaft 1957 durch die Römischen Verträge von damals sechs Staaten, nämlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlanden haben bis heute insgesamt vier Erweiterungsrunden stattgefunden:
Damit gehören also derzeit 15 Staaten der EU an. Nach dem Zusammenbruch des sowjetischen Systems schlug die Europäische Kommission vor, den mittel- und osteuropäischen Reformstaaten mit ,,Europa-Abkommen'' zu fördern und in das marktwirtschaftliche System zu integrieren. Diese Europa-Abkommen sind nicht nur ein Mittel zur Integration geblieben, sondern zu Instrumenten der Erweiterung der Union geworden. Die wichtigen VerträgeDie heutige Europäische Union basiert auf folgenden wesentlichen Verträgen:
Diese Verträge wurden mehrfach geändert, insbesondere im Rahmen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten in den Jahren 1973, 1981, 1986 und 1995. Außerdem wurden zwei Verträge mit grundlegenden Reformen angenommen, die zu einer umfassenden Neugestaltung der Institutionen geführt und den europäischen Organen neue Zuständigkeitsbereiche übertragen haben. Es handelt sich um folgende Verträge:
Durch den Vertrag von Nizza, der beim Europäischen Rat vom 7.-9. Dezember 2000 beschlossen und am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde, werden die bestehenden Verträge geändert. Der Vertrag von Nizza tritt jedoch erst in Kraft, nachdem alle Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Regelungen dem Vertragswerk zugestimmt haben. Der Europäische RatIm Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der fünfzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Präsident der Europäischen Kommission zusammen. Er darf weder mit dem Europarat (der eine internationale Organisation ist) noch mit dem Rat der Europäischen Union (der sich aus den Vertretern der fünfzehn Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammensetzt) verwechselt werden. Art. 4 des Vertrages über die Europäische Union (Maastrich) gestimmt folgendes: ,,Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.'' Der Europäische Rat nimmt in der Entscheidungsstruktur der Europäischen Union eine Sonderstellung ein. Diese ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die ersten Verträge, die ausdrücklich die Einsetzung der Europäischen Kommission, des Rates, des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofes vorsahen, Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs keinen Platz einräumten. Der Europäische Rat ist rechtlich gesehen keine Institution der Europäischen Gemeinschaft, spielt aber nichtsdestoweniger eine maßgebliche Rolle in allen Bereichen der Europäischen Union, und zwar sowohl für die Erteilung von Impulsen und die Festlegung allgemeiner politischer Zielvorstellungen als auch für Koordinierung, Schlichtung und Lösung schwieriger Dossiers. Organe und InstitutionenDer RatDer Rat der Europäischen Union - Ministerrat - setzt sich Ministern der Regierungen zusammen und bildet das eigentliche Machtzentrum der Gemeinschaften. Einen fest bestimmeten Rat gibt es allerdings nicht, denn je nach behandeltem Sachthema treffen sich dort die zuständigen europäischen Fachminister. Er ist das wichtigste Entscheidungsorgan der Europäischen Union. Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Ministerebene, die regelmäßig zusammentreten. Der Rat hat mehrere wesentliche Aufgaben:
Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist er für die Legislative der Union zuständig. Die Minister können jedoch nur über die von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwürfe und Vorschläge beraten, die ihre Arbeit ohne nationalstaatliche Einflussnahme verrichtet. Die Abstimmungen im Rat erfolgen entweder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig, je nach Gegenstand der Abstimmung. Bei Abstimmungen, bei denen es auf die qualifizierte Mehrheit ankommt, werden die Stimmen der Mitgliedstaaten unterschiedlich gewichtet. Die Spannweite reicht hierbei von zwei Stimmen (Luxemburg) bis zu jeweils zehn Stimmen für die vier stärksten Mitglieder (Deutschland, Großbritannien, Italien und Frankreich). Das ParlamentDas Parlament hatte lange Zeit keinerlei nennenswerte Kompetenzen. Es setzte sich aus von den nationalen Parlamenten entsandten Parlamentarieren zusammen. Erstmals 1971 über die Beteiligung an der Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltes, sodann im Rahmen der Einheitlichen Europäischen Akte (1986) und mit dem Maastrich-Vertrag bekam das Parlament nennenswerte Kompetenzen. Im Juni 1979 wurde das Europäische Parlament erstmals in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Das Parlament hat folgende wesentliche Aufgaben:
Die KommissionDie Europäische Kommission vertritt das Allgemeininteresse der Union. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt. Die Kommission ist der Motor des institutionellen Systems der Gemeinschaft: Sie besitzt das Initiativrecht und schlägt Gesetzestexte vor, die dem Parlament und dem Rat unterbreitet werden. Als Exekutivorgan sorgt sie für die Ausführung der europäischen Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen), des Haushalts und der Programme, die vom Rat und vom Parlament angenommen werden. Als Hüterin der Verträge sorgt sie gemeinsam mit dem Gerichtshof für die Befolgung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Union auf weltweiter Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus. Der GerichtshofDer europäische Gerichtshof sorgt für die Befolgung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er entscheidet über Streitigkeiten, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Einzelpersonen beteiligt sein können. 1989 wurde das Gericht erster Instanz geschaffen. Der RechnungshofDer Europäische Rechnungshof überprüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union und soll für ein effizientes Finanzengagement auf europäischer Ebene sorgen. Die Unabhängigkeit des Rechnungshofes gegenüber den anderen Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten gewährleistet die objektive Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Der Rechnungshof entscheidet frei über die Organisation und den Zeitplan seiner Kontrollarbeiten sowie über die Veröffentlichung seiner Berichte. Weitere Institutionen
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