Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht

Nichtvermögensschaden

Unter dem Nichtvermögensschaden ist Schmerzensgeld im weiteren Sinne zu verstehen. Das Gesetz über die Obligationen und Verträge bestimmt in Art. 52, dass der Nichtvermögensschaden vom Gericht nach Billigkeit festgesetzt wird.

 
FiFo Ost   •   Nutzungsbedingungen   •   Impressum