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Rumänien: MischversionIn Rumänien wurde bei der Privatisierung beide zuvor genannten Versionen durchgeführt. Das maßgebliche, die Privatisierung regelnde Gesetz (Gesetz Nr. 55) wurde im Juni 1995 erlassen. Die Durchführung der Privatisierung erfolgte in folgenden Schritten: Zunächst wurde der staatseigenen Betrieb entweder in sogenannte Regiebetriebe18 (eine besondere Art öffentlicher Unternehmen für zentrale Aufgaben wie Wasserversorgung etc.) oder in eine Handelsgesellschaften (AG oder GmbH) mit dem Staat als einzigem Anteilseigner umgewandelt. Ein Teil des gesellschaftlichen Vermögens, in der Regel 30 % des Kapitals, sollte von der rumänischen Privatisierungsagentur (vergleichbar der deutschen Treuhand) an die rumänische Bevölkerung kostenlos verteilt werden19. Dazu erhielt jeder rumänische Staatsbürger eine Kuponzuteilung (Kuponprivatisierung). Mit diesen Kupons konnte er direkt Anteile an einer Handelsgesellschaft erwerben oder sie in einem Privatisierungsfond hinterlegen und somit Anteilsinhaber dieser Fonds werden. Bei dieser Art der Privatisierung sollten sozusagen die Vorteile der zuvor dargestellten Methoden vereinigt werden. Zum einen sollte die Bevölkerung an der Privatisierung durch die Kupons teilhaben, zum anderen sollten strategische Investoren die Möglichkeit haben, sich eine einfache Mehrheit an dem Unternehmen zu erwerben, um so die Leistungsmacht zu erhalten. Tatsächlich kam es dann jedoch anders: Nach der Verteilung der kostenlosen Zertifikate (Kupons), über deren Bedeutung viele Bürger nur unzureichend informiert waren, stellte sich heraus, dass viele rumänische Bürger ihre Zertifikate weit unter Wert verkauft haben, während andere diese billig erworben haben. Mit dem Gesetz Nr. 55 wurde diesem Missstand Rechnung getragen und erneut, im Verein mit einer verbesserten Aufklärungspolitik, Zertifikate verteilt. Diese wurden diesmal jedoch auf den Namen des Berechtigten ausgestellt und waren nicht übertragbar20. Diese faktische Kuponsneuemmision führte dazu, dass bei einigen attraktiven Unternehmen, bei denen die Nachfrage nach Aktien besonders hoch war, bis zu 60% der Aktien in Form der Kuponprivatisierung erworben wurden. Nur bei einigen Unternehmen hat der Staat die Möglichkeit der Beteiligung im Rahmen der Kupoprivatisierung auf max. 49n% beschränkt. Aus diesem Grunde ist es möglich, dass am Kapital einer Handelsgesellschaft zwischen 30% und 60% rumänischen Privatpersonen bzw. Investitionsfonds beteiligt sind. Ein Investor kann sich deshalb nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen war, auf alle Fälle mit bis zu 70% an einer Handelsgesellschaft beteiligen, vielmehr existieren auch Handelsgesellschaften, an denen er sich nur noch mit 40% beteiligen kann. |
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