Handbuch China

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Grundsatz der Gleichbehandlung in den MOE Staaten

Zahlreiche Staaten in Mittel- und Osteuropa haben den Grundsatz der Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investitionen gesetzlich festgeschrieben.

So heißt es etwa in Art 2 des bulgarischen "Gesetz über ausländische Investitionen":

"Eine ausländische Person7 kann in Bulgarien nach den für bulgarische Personen geltenden Regeln investieren. Sie hat dabei die gleichen Rechte wie diese, soweit im Gesetz nichts Gegenteiliges vorgesehen ist."

In § 21 des Handelsgesetzbuches der Tschechien und der Slowakei finden wir eine vergleichbare Bestimmung:

"Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, können ausländische Personen auf dem Gebiet der tschechischen und slowakischen Föderativen Republik unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang wie tschechoslowakische Personen unternehmerisch tätig werden. (...)"

Art. 612 des kroatischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften bestimmt:

"Ausländische Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind unter den gesetzliche vorgeschriebenen Bedingungen bei der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der Republik Kroatien den Unternehmen einheimischer Personen gleichgestellt.

Ausländische Gesellschaften und ausländische Einzelkaufleute können solange keine Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Kroatien ausüben, solange sie dort keine Zweigniederlassung gründen.''

In Rumänien gab es lange Zeit keine Generalklausel. Für ausländische Investitionen wurde erst in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 31 vom 16. Juni 1997 der Grundsatz der Inländergleichbehandlung im Gesetz festgeschrieben (Art. 2 III8). Andere Staaten haben keine Generalklausel wie die zwei zuvor erwähnten Beispiele, etwa Polen.

Auch in Deutschland gibt es keine Generalklausel, die Investitionen ausländischer Personen unmittelbar zum Gegenstand hat. Die Berufsfreiheit erstreckt sich im Grundgesetz auf "Deutsche". Diese Beschränkung ist inzwischen durch die Bestimmungen der Europäischen Union überholt, da dort neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG-Vertrag) die Freizügigkeit des Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie die Niederlassungsfreiheit explizit niedergelegt ist (Art. 52 II, 60 II EGV).

In all diesen Fällen sind mir aber auch keine Regelungen bekannt, die einen ausländischen Investor im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht schlechter stellen9. Dies hat seine Ursache darin, dass die jeweiligen nationalstaatlichen Regelungen Bestimmungen für die im jeweiligen Staat gegründeten bzw. registrierten Gesellschaften aufstellen und nicht für die Gesellschafter. Allenfalls im Rahmen der Gründung können gewisse Registrierungs- und Anmeldeformalitäten auftreten.

Man kann also im Ergebnis festhalten, dass die Ausformung des Gesellschaftsrechtes eines Staates keinen entscheidenden Grund für Investitionen in einem bestimmten Staat darstellen. Sowohl das Gesellschafts- und Bilanzrecht als auch das Haftungsrecht sollte traditionell und konzeptionell dem Steuerungsziel, nämlich dem der Optimierung der Kapitalnutzung (operative Effizienz) verpflichtet sein.

 
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