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Kapitel II. Pflichten des VerkäufersArtikel 30 [Pflichten des Verkäufers] Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
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