Handbuch Osteuropa

FiFo Ost

Kapitel II. Pflichten des Verkäufers

Artikel 30 [Pflichten des Verkäufers]

Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.


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