Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz -- Albanien
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien, haben in Bern am 12. November 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Regierungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
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Zu Art. 5
In Bezug auf Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Person dann als zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt erachtet wird, wenn die Vollmacht dieser Person das Aushandeln sämtlicher Elemente und Einzelheiten eines Vertrages in einer für das Unternehmen bindenden Weise umfasst, selbst wenn der Vertrag schliesslich von einer anderen Person im Sitzstaat des Unternehmens unterzeichnet wird.
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Zu Art. 7
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren oder übt es seine Tätigkeit durch diese Betriebstätte aus, so werden für die Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages, sondern nur gestützt auf denjenigen Teil des Gesamtbetrages ermittelt, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Es besteht andererseits Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fällen von missbräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebstätte, jedoch nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Betriebstätte in massgeblicher Weise an den entsprechenden Tätigkeiten beteiligt war. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
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Zu Art. 8 Abs. 1 und 3
Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im internationalen Transport betriebenen Strassenfahrzeuge.
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Zu Art. 12
In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen für besondere Studien oder Gutachten wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Natur, für besondere Ingenieurarbeiten oder für Beratungs- oder Überwachungsaufgaben nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gelten. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 12. November 1999 im Doppel in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Joseph Deiss
Für die Regierung der Republik Albanien:
Paskal Milo