Handbuch China

FiFo Ost

EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1)
Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
a)
das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht, oder
b)
darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
(2)
Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.
(3)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,,Mitgliedstaat`` die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2
Unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten

(1)
Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (nachstehend ,,Ersuchen`` genannt) sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (nachstehend ,,ersuchendes Gericht`` genannt), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (nachstehend ,,ersuchtes Gericht`` genannt) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden.
(2)
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte. In dieser Liste ist auch der örtliche Zuständigkeitsbereich und gegebenenfalls die besondere fachliche Zuständigkeit dieser Gerichte anzugeben.

Artikel 3
Zentralstelle

(1)
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die
a)
den Gerichten Auskünfte erteilt;
b)
nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
c)
in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleitet;
(2)
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.
(3)
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17.


Unterabschnitte

Last modified: 2003-03-27
 
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