Handbuch China

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Verstärkte Zusammenarbeit

Die Regierungskonferenz hat die Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit völlig neu gefasst, insbesondere indem sie die zehn Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in einer einzigen Bestimmung zusammenfasste. Zwar wurden die wesentlichen Merkmale dieses Instruments weitgehend beibehalten (etwa die Grundsätze, dass auf eine verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden kann und dass sie allen Mitgliedstaaten offen steht), aber es wurden doch auch wichtige Änderungen vereinbart.

Die Mindestzahl von Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, wird künftig auf acht Mitgliedstaaten festgelegt, während der Vertrag zurzeit vorsieht, dass es die Mehrheit der Mitgliedstaaten sein muss. Damit wird die Mindestzahl der für die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit notwendigen Mitgliedstaaten im Laufe der Erweiterung auf ein Drittel der Mitglieder der EU (wie von der Kommission vorgeschlagen) und sogar noch weiter zurückgehen.

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (erste Säule) war die Möglichkeit, sich der Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit zu widersetzen (,,Veto``) gestrichen worden. Stattdessen war die Möglichkeit eingeführt worden, dass ein Mitgliedstaat den Europäischen Rat anrufen kann. Nach einer derartigen eventuellen Anrufung kann der Rat jedoch mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss über jegliches Projekt verstärkter Zusammenarbeit fassen. Außerdem ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich, wenn die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich betrifft, für den das Mitentscheidungsverfahren gilt.

Mit dem Vertrag von Nizza wurde die Möglichkeit eingeführt, die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler) zur Umsetzung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes zu begründen. Eine derartige verstärkte Zusammenarbeit kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen. Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat nach Stellungnahme der Kommission insbesondere über die Kohärenz dieser verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der EU erteilt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, aber jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Europäische Rat im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss mit der Angelegenheit befasst wird (,,Notbremse``).

Bei der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritte Säule) wurde die ,,Veto``-Möglichkeit entsprechend den für die verstärkte Zusammenarbeit der ersten Säule vorgesehenen Bestimmungen gestrichen.

© Europäische Kommission
Last modified: 2003-03-01
 
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