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Europäisches PatentSchließlich kann der Rat auf der Grundlage des neuen Artikels 229 a einstimmig beschließen, dem Gerichtshof die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten zuzuweisen. Diese Bestimmung zielt im wesentlichen auf Streitsachen zwischen Privatpersonen im Zusammenhang mit dem künftigen europäischen Patent ab. Dieser Beschluss des Rates tritt erst nach seiner Annahme durch die Mitgliedstaaten (d. h. nach seiner Ratifizierung) in Kraft.
Last modified: 2003-03-01 |
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