Handbuch GUS

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Die gerichtlichen Kammern

Der Rat kann gerichtliche Kammern einrichten, die in erster Instanz für bestimmte Kategorien von Klagen auf genau festgelegten Gebieten zuständig sind (z. B. im Bereich des geistigen Eigentums). In einer Erklärung ersucht die Regierungskonferenz den Gerichtshof und die Kommission, den Entwurf eines Beschlusses über die Bildung einer derartigen gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die für Streitsachen in Personalangelegenheiten zuständig ist (Artikel 236 EGV).

Gegen Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann beim Gericht erster Instanz ,,Revision`` eingelegt werden.


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Last modified: 2003-03-01
 
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