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Stärkung der Befugnisse des PräsidentenDer neu formulierte Artikel 217 EGV stärkt die Befugnisse des Präsidenten: er/sie entscheidet über die interne Organisation der Kommission; weist den Mitgliedern der Kommission ihre Zuständigkeiten zu und kann sie im Laufe der Amtszeit ändern; ernennt nach Billigung durch das Kollegium die Vizepräsidenten, deren Zahl im Vertrag nicht mehr festgelegt ist; ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.
Last modified: 2003-03-01 |
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