Bescheinigung nach Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung betreffend öffentliche Urkunden
(Deutsch, alemán, allemand, tedesco, )
- 1
- Ursprungsmitgliedstaat
- 2
-
Befugte Stelle, die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat
- 2.1
- Name
- 2.2
- Anschrift
- 2.3
- Tel./Fax/E-Mail
- 3
-
Befugte Stelle, aufgrund deren Mitwirkung eine öffentliche Urkunde vorliegt
- 3.1
-
Stelle, die an der Aufnahme der öffentlichen Urkunde beteiligt war (falls zutreffend)
- 3.1.1
- Name und Bezeichnung dieser Stelle
- 3.1.2
- Sitz dieser Stelle
- 3.2
-
Stelle, die die öffentliche Urkunde registriert hat (falls zutreffend)
- 3.2.1
- Art der Stelle
- 3.2.2
- Sitz dieser Stelle
- 4
-
Öffentliche Urkunde
- 4.1
- Bezeichnung der Urkunde
- 4.2
-
Datum
- 4.2.1
- an dem die Urkunde aufgenommen wurde
- 4.2.2
- falls abweichend: an dem die Urkunde registriert wurde
- 4.3
- Aktenzeichen
- 4.4
-
Die Parteien der Urkunde
- 4.4.1
- Name des Gläubigers
- 4.4.2
- Name des Schuldners
- 5
- Wortlaut der vollstreckbaren Verpflichtung in der Anlage zu dieser Bescheinigung
Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat gegen den Schuldner vollstreckbar (Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung)
Geschehen zu . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift und/oder Dienstsiegel